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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte: OGH präzisiert Deckungsumfang

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Der Fall: Streit um die Deckung bei Aufklärungsmängeln

1Die Entscheidung des OGH: Weite Auslegung des Behandlungsbegriffs

  1. Aufklärung als integraler Bestandteil der Behandlung: Die ärztliche Aufklärung ist nicht bloß eine Nebenpflicht, sondern ein wesentlicher und integraler Bestandteil der ärztlichen Behandlung.
  2. Einheitlicher Behandlungsbegriff: Der Begriff der „ärztlichen Behandlung“ umfasst den gesamten Behandlungsprozess von der Anamnese über die Diagnose, Aufklärung, Therapie bis zur Nachsorge. Eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen Prozesses widerspricht dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
  3. Kundenfreundliche Auslegung: Bei Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen ist im Zweifel die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegung zu wählen (Unklarheitenregel nach § 915 ABGB).
  4. Transparenzgebot: Einschränkungen des Versicherungsschutzes müssen in den Versicherungsbedingungen klar und verständlich formuliert sein. Unklare Klauseln gehen zu Lasten des Versicherers.

2Praktische Bedeutung für Ärzte und Gesundheitsdienstleister

  1. Umfassenderer Versicherungsschutz: Ärzte und andere Gesundheitsdienstleister genießen nun einen deutlich umfassenderen Schutz bei Haftungsfällen wegen mangelhafter Aufklärung.
  2. Prüfung der Versicherungsbedingungen: Bestehende Berufshaftpflichtversicherungen sollten auf unklare Abgrenzungen zwischen verschiedenen Arten von Berufspflichten überprüft werden.
  3. Dokumentation der Aufklärung: Trotz des verbesserten Versicherungsschutzes bleibt eine sorgfältige Dokumentation der Patientenaufklärung essentiell, um Haftungsfälle zu vermeiden.
  4. Widerspruch bei Ablehnungen: Bei Ablehnung von Versicherungsleistungen wegen angeblich nicht gedeckter Aufklärungsmängel lohnt sich ein qualifizierter Widerspruch unter Verweis auf die aktuelle OGH-Rechtsprechung.

Fazit: Mehr Rechtssicherheit für Mediziner