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Einbruchsdiebstahlversicherung: Wann Versicherungen leisten müssen – OGH klärt zentrale Streitfrage

Lesezeit: 2 min

1Einbruchdiebstahl ist nicht gleich Einbruchdiebstahl!

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Entscheidung vom 17. April 2024 klargestellt, dass es bei der Einbruchsdiebstahlversicherung nicht auf den strafrechtlichen Begriff des Diebstahls ankommt, wenn die Versicherungsbedingungen den Einbruchsdiebstahl eigenständig definieren. Für Versicherungsnehmer ist das Urteil von großer praktischer Bedeutung.

2Der Fall: Einbruch ohne Bereicherungsvorsatz

Ein Versicherungsnehmer hatte für sein Atelier eine Einbruchsdiebstahlversicherung abgeschlossen. Helfer der Vermieterin brachen das Schloss zum Atelier auf und verbrachten dort gelagerte Gegenstände an einen anderen Ort. Ziel war nicht die Bereicherung, sondern die Räumung des Ateliers im Zusammenhang mit einem Mietstreit.

Die Versicherung verweigerte dennoch die Leistung mit der Begründung, es liege kein Einbruchsdiebstahl im strafrechtlichen Sinn vor, da kein Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz bestanden habe.

3Die zentrale Rechtsfrage

Muss für einen Einbruchsdiebstahl im Sinn der Versicherungsbedingungen auch ein strafrechtlicher Diebstahl vorliegen?

Oder anders formuliert:
Darf die Versicherung die Deckung verweigern, wenn zwar eingebrochen wurde, der Täter aber keine Bereicherungsabsicht hatte?

4Die Entscheidung des OGH

Der OGH stellte klar:

Maßgeblich ist nicht der strafrechtliche Diebstahlsbegriff, sondern der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.

Enthalten die Bedingungen – wie im konkreten Fall (ASBB 2014) – eine eigenständige Definition des Einbruchsdiebstahls, kommt es nicht auf Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz an.

Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist entscheidend:

  • Eindringen in versperrte Räumlichkeiten in einer in den Bedingungen genannten Begehungsform
  • Wegnahme von Sachen aus diesen Räumen

Das Motiv des Täters ist unerheblich.

5Beweislast und Beweiserleichterung

Der Versicherungsnehmer muss grundsätzlich den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen. Nach ständiger Rechtsprechung gelten jedoch Beweiserleichterungen:

Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen nachweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Einbruchsdiebstahls begründen – etwa:

  • Aufbruchsspuren
  • gewaltsames Eindringen
  • Wegnahme von Sachen

Die Versicherung kann sich nur dann exkulpieren, wenn sie Umstände beweist, die ernsthaft gegen einen versicherten Einbruch sprechen.

6Bedeutung für Versicherungsnehmer

Das Urteil stärkt die Position von Versicherungsnehmern erheblich:

  • Versicherungen können sich nicht pauschal auf strafrechtliche Argumente zurückziehen
  • Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen
  • Auch atypische Sachverhalte können versichert sein

Gerade bei Sach-, Betriebs- oder Einbruchsdiebstahlversicherungen ist eine genaue rechtliche Prüfung unerlässlich.

7Rechtliche Beratung im Versicherungsrecht

Lehnt eine Versicherung die Leistung wegen angeblich fehlenden Einbruchsdiebstahls ab, ist dies nicht automatisch rechtmäßig. Die Durchsetzung von Versicherungsansprüchen erfordert:

  • genaue Analyse der Versicherungsbedingungen
  • Kenntnis der aktuellen OGH-Rechtsprechung
  • strategische Beweisführung

Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Versicherungsrecht unterstütze ich Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung berechtigter Versicherungsleistungen.

8Verweigert Ihre Versicherung die Leistung nach einem Einbruch?

Lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen.
Kontaktieren Sie mich für eine fundierte Beratung im Versicherungsrecht.

Hier finden Sie die Entscheidung zum Nachlesen.