Wer nach einem Unfall bleibende gesundheitliche Einschränkungen erleidet, verlässt sich oft auf die Leistungen der Unfallversicherung. Doch nicht immer ist der Unfall alleinige Ursache für die bleibenden Schäden – häufig spielen bereits bestehende Krankheiten oder Gebrechen eine Rolle. Wie sich diese Mitwirkung auf den Anspruch und die Höhe der Invaliditätsleistung auswirkt, ist ein zentrales Thema im österreichischen Versicherungsrecht.
1Was zählt als Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen?
Von einer Mitwirkung spricht man, wenn eine bereits vor dem Unfall bestehende Krankheit oder ein Gebrechen die durch den Unfall hervorgerufene Gesundheitsschädigung oder deren Folgen beeinflusst hat. Krankheiten sind in diesem Zusammenhang regelwidrige Körperzustände, die behandelt werden müssen. Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der normale Körperfunktionen zumindest teilweise einschränkt. Wichtig ist, dass altersübliche Erscheinungen oder leichte konstitutionelle Schwächen nicht automatisch als Gebrechen gelten.
Eine typische Situation wäre, wenn eine bestehende Knieverletzung durch einen Unfall verschlimmert wird. Auch wenn eine versicherte Person erst durch den Unfall von einer Vorerkrankung erfährt, kann der Versicherer die Leistung kürzen.
2Wie wirkt sich die Mitwirkung auf die Versicherungsleistung aus?
Liegen Krankheiten oder Gebrechen vor, die zur Gesundheitsschädigung beigetragen haben, darf die Versicherung ihre Leistung im Ausmaß dieses Mitwirkungsanteils kürzen. Dies betrifft vor allem die Invaliditätsleistung: Hier wird nicht die gesamte Zahlung anteilig reduziert, sondern der Grad der Invalidität wird um den festgestellten Mitwirkungsanteil verkleinert.
Beispiel: Wenn ein Unfall die Beweglichkeit eines Armes einschränkt, aber eine Vorerkrankung zu 30 % dazu beigetragen hat, reduziert sich der Invaliditätsgrad entsprechend. Erst vom neuen Invaliditätsgrad werden dann mögliche Zusatzleistungen (etwa eine Progression) berechnet.
Für andere Versicherungsleistungen, wie Taggeld, kann eine längere Heilungsdauer zu einer Kürzung führen, wenn diese auf Vorerkrankungen zurückzuführen ist. Wenn eine Vorerkrankung jedoch nur zur Entstehung des Unfalls, nicht aber zur Gesundheitsverschlechterung beiträgt – etwa jemand stürzt wegen einer Sehschwäche, die Verletzung ist jedoch unabhängig davon – findet keine Kürzung statt.
3Wichtige Fristen und ärztliche Feststellung
Maßgeblich ist, dass die dauerhafte Beeinträchtigung (Dauerinvalidität) innerhalb eines Jahres (übliche Frist in den Versicherungsbedingungen) nach dem Unfall eintritt. Der genaue Grad der Invalidität muss auch oftmals bedingungsgemäß innerhalb dieser Zeit von einem Arzt festgestellt werden. Sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer haben danach das Recht, über bis zu vier Jahre hinweg jährliche medizinische Neubemessungen zu verlangen.
Versicherte sollten wissen, dass auch bisher unbemerkte Vorerkrankungen berücksichtigt werden dürfen, sofern sie bereits vor dem Unfall bestanden haben. Alle für den Versicherer relevanten Vorerkrankungen müssen bereits bei Vertragsabschluss korrekt angegeben werden (§16 VersVG).
4Praktische Hinweise für Versicherte
Nach einem Unfall empfiehlt es sich, alle relevanten ärztlichen Unterlagen sorgfältig zu sammeln, um den Zusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsbeeinträchtigung nachvollziehbar zu machen. Informieren Sie Ihre Unfallversicherung möglichst früh und vollständig über bekannte Vorerkrankungen und Gebrechen. Bei Unsicherheiten, etwa zur Höhe des Mitwirkungsanteils oder zur ärztlichen Einschätzung des Invaliditätsgrads, kann anwaltlicher Rat helfen, Missverständnisse und Leistungskürzungen zu vermeiden.