1War das einfach Pech - oder ein Behandlungsfehler?
Nach einer Operation hoffen Patientinnen und Patienten auf Heilung. Umso belastender ist es, wenn Schmerzen bleiben, neue Beschwerden auftreten oder sich der Gesundheitszustand sogar verschlechtert. Viele Betroffene fragen sich: War das einfach Pech – oder ein Behandlungsfehler?
Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen aus Sicht österreichischer Patienten.
2Was gilt rechtlich als Behandlungsfehler?
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder ein Krankenhaus nicht nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft („lege artis“) gehandelt hat.
Entscheidend ist nicht, ob die Behandlung erfolgreich war, sondern wie sie durchgeführt wurde.
Typische Behandlungsfehler sind:
- falsche oder verspätete Diagnosen
- fehlerhafte Operationstechniken
- unzureichende Nachsorge
- Organisationsfehler im Krankenhaus
3Ist jede Komplikation automatisch ein Arztfehler?
Nein. Medizinische Eingriffe sind mit Risiken verbunden – auch bei größter Sorgfalt.
Ein Arzt haftet nicht, wenn:
- sich ein typisches Risiko verwirklicht hat
- korrekt aufgeklärt wurde
- die Behandlung fachgerecht durchgeführt wurde
Haftung entsteht erst, wenn ein Fehler oder eine mangelhafte Aufklärung vorliegt.
4Was bedeutet „fehlende Aufklärung“ – und warum ist sie so wichtig?
Patienten müssen vor einer Behandlung umfassend informiert werden über:
- Art und Ablauf des Eingriffs
- Risiken und mögliche Komplikationen
- Behandlungsalternativen
- Folgen eines Unterlassens
Ohne ausreichende Aufklärung ist eine Einwilligung unwirksam.
Selbst wenn die Operation technisch korrekt war, kann dadurch Schadenersatz entstehen.
5Wer muss den Behandlungsfehler beweisen?
Grundsätzlich gilt in Österreich:
- Patienten müssen Fehler, Schaden und Zusammenhang beweisen
Aber:
Bei Aufklärungsfehlern oder groben Behandlungsfehlern kann sich die Beweislast verschieben.
Medizinische Sachverständigengutachten sind in fast allen Fällen entscheidend.
6Wer haftet – Arzt oder Krankenhaus?
Das hängt davon ab, wer Vertragspartner war:
- Krankenhausaufenthalt: meist haftet der Krankenanstaltenträger
- Privatarzt / Wahlarzt: der behandelnde Arzt selbst
- Belegarzt: oft geteilte Haftung möglich
Für Patienten ist entscheidend, wen sie klagen müssen – hier passieren viele Fehler.
7Welche Ansprüche habe ich als Patient?
Je nach Fall kommen in Betracht:
- Schmerzengeld
- Ersatz von Heil- und Pflegekosten
- Verdienstentgang
- Verunstaltungsentschädigung
- Unterhaltsschäden
Die Höhe hängt u. a. von:
- Dauer und Intensität der Schmerzen
- bleibenden Schäden
- persönlicher Lebenssituation
8Wie lange habe ich Zeit, Ansprüche geltend zu machen?
Verjährung:
Schadenersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Patient vom Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt (§ 1489 ABGB). Unabhängig davon besteht jedoch eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
Achtung:
Oft beginnt die Frist später, als Patienten denken. Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten Verhalten des Schädigers, in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RS0034524 [T27, T29]; RS0034374 [T13]; RS0034951 [T5, T7]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei der Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Der anspruchsbegründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Anspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524 [T24, T25])
Was ist, wenn ich nur eine Vermutung zu einem Behandlungsfehler habe. Muss ich sofort klagen?
Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände eines Schadens können nicht mit der tatsächlichen Kenntnis der relevanten Umstände gleichgesetzt werden und genügen daher nicht (RS0034524 [T6, T18]). Auch die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459). Maßgeblich ist, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände bekannt waren (RS0034547 [T7]).
Welchen Einfluss hat es auf die Verjährung, wenn ich mich nicht informiere?
Der Geschädigte darf sich aber nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von den die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327; RS0034335). Die Erkundungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (RS0034327 [T6]). Sie setzt deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt im Sinn konkreter Verdachtsmomente voraus, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21,T42]). Sie erstreckt sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers (RS0034524 [T33]). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und/oder - bei verschuldensabhängiger Haftung – der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn er durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat (RS0034603 [T23]; RS0113727)
9Was sollte ich tun, wenn ich einen Behandlungsfehler vermute?
- Medizinische Unterlagen sichern (Operationsberichte, Arztbriefe)
- Gedächtnisprotokoll anfertigen
- Keine voreiligen Gespräche mit Versicherungen führen
- Spezialisierte anwaltliche Beratung einholen
Frühes Handeln verbessert Beweislage und Erfolgschancen erheblich.
Muss ich selbst ein privates Sachverständigengutachten einholen?
Im Regelfall ist ein Laie zwar nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0034327 [T10, T33])
10Fazit
Wenn nach einer medizinischen Behandlung Zweifel bleiben, sollten Patienten ihre Rechte kennen. Behandlungsfehler und Aufklärungsfehler sind keine Seltenheit, aber rechtlich komplex. Ab wann eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, aber auch die Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht der Geschädigten, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine spezialisierte Prüfung kann helfen, Fehler aufzudecken und berechtigte Ansprüche durchzusetzen.