Beim Abschluss einer Versicherung beantwortet man viele Fragen oft nebenbei – Formulare sind lang, die eigene Situation erscheint unwichtig für Details. Doch genau diese Angaben können Jahre später darüber entscheiden, ob ein Schaden ersetzt wird oder nicht.
Grund ist die sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht: Sie sind verpflichtet, dem Versicherer bei Vertragsabschluss alle Umstände mitzuteilen, die für die Risikoeinschätzung erheblich sind – insbesondere, wenn ausdrücklich danach gefragt wird. Der Oberste Gerichtshof hat sich damit am 25.3.2026 zu 7 Ob 205/25k in einem Fall erheblicher Sturmschäden an einem Betriebsgebäude erneut befasst.
1Der Fall: Sturmschaden und die Frage nach der Bausubstanz
Nach erheblichen Sturmschäden an einem Betriebsgebäude stellten sich Fragen zur bei Vertragsabschluss angezeigten Bausubstanz des Gebäudes. Solche Fälle zeigen: Die Prüfung, ob und wie die Anzeigepflicht verletzt wurde, kann komplex sein und hat unmittelbare Auswirkungen darauf, ob und in welchem Umfang der Versicherer überhaupt leisten muss.
2Was das praktisch bedeutet
Eine schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht kann den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen – mit der Folge, dass er von der Leistungspflicht frei wird. Entscheidend ist dabei immer, welche Fragen konkret gestellt wurden und wie diese beantwortet wurden. Nicht jede Ungenauigkeit begründet automatisch eine relevante Anzeigepflichtverletzung.
Was gilt als Verletzung der Anzeigepflicht?
Maßgeblich ist, ob Sie bei Vertragsabschluss eine ausdrücklich erfragte, für das Risiko erhebliche Tatsache verschwiegen oder falsch angegeben haben. Allgemeine oder ungenau gestellte Fragen des Versicherers wirken sich dabei zu dessen Lasten aus.
Was passiert, wenn der Versicherer eine Anzeigepflichtverletzung behauptet?
Der Versicherer muss die Verletzung nachweisen und ist an bestimmte Fristen für einen Rücktritt gebunden. Ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ist regelmäßig eine Frage der genauen Umstände des Einzelfalls.
3Unsere Empfehlung
Bewahren Sie Ihren Versicherungsantrag und alle dazugehörigen Unterlagen auf. Im Schadensfall lohnt sich ein genauer Abgleich zwischen den damaligen Angaben und der tatsächlichen Sachlage, bevor eine Ablehnung des Versicherers unwidersprochen hingenommen wird. Gerne besprechen wir Ihren Fall in einer Erstberatung.