1Diagnosefehler – wenn die falsche Diagnose zum Schaden wird
Eine falsche oder verspätete Diagnose kann gravierende Folgen haben: eine Erkrankung schreitet unbehandelt fort, es werden falsche Medikamente verabreicht oder notwendige Eingriffe werden zu spät vorgenommen. Der Diagnosefehler ist eine der häufigsten Ursachen für Arzthaftungsfälle in Österreich.
Nicht jede falsche Diagnose begründet automatisch eine Haftung. Entscheidend ist, ob der Arzt die Sorgfalt eines fähigkeiten Mediziners seines Fachgebiets eingehalten hat. Erst wenn er vom medizinischen Standard abweicht und dem Patienten dadurch ein Schaden entsteht, liegt ein haftungsrelevanter Diagnosefehler vor.
Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht vertrete ich Patientinnen und Patienten, die durch eine Fehldiagnose einen Schaden erlitten haben.
2Wann liegt ein haftungsrelevanter Diagnosefehler vor?
Ein haftungsrelevanter Diagnosefehler liegt vor, wenn der Arzt bei der Befunderhebung oder Diagnosestellung von einem vertretbaren medizinischen Standard abweicht. Typische Konstellationen:
- Falsche Diagnose: Der Arzt diagnostiziert eine falsche Erkrankung, wodurch die tatsächliche Erkrankung unbehandelt bleibt oder falsch behandelt wird.
- Verspätete Diagnose: Eine Erkrankung (z.B. Krebserkrankung, Herzinfarkt, Schlaganfall) wird deutlich zu spät erkannt, obwohl die Symptome eine frühere Abklärung geboten hätten.
- Unterlassene Befunderhebung: Notwendige Untersuchungen (Blutbild, Bildgebung, Überweisung zum Facharzt) werden ohne ausreichenden Grund unterlassen.
- Fehlinterpretation von Befunden: Vorliegende Untersuchungsergebnisse werden falsch ausgewertet.
Kein Diagnosefehler liegt vor, wenn eine Erkrankung auch bei sorgfältiger Abklärung nicht erkennbar war oder wenn es medizinisch vertretbare Differenzialdiagnosen gab.
3Beweisführung beim Diagnosefehler
Diagnosefehler sind beweismäßig besonders anspruchsvoll, weil zwei Kausalitätsfragen zu klären sind:
- War die Diagnosestellung fehlerhaft (Abweichung vom medizinischen Standard)?
- Wäre der Schaden bei richtiger Diagnose vermieden oder gemindert worden?
In Österreich genügt für die Kausalität, dass der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Fehler zurückzuführen ist. Liegt ein grober Diagnosefehler vor oder wurden erforderliche Befunde gar nicht erhoben, kann es zu einer Beweislastumkehr kommen: Der Arzt muss dann darlegen, dass sein Fehler nicht ursächlich für den Schaden war.
Konkret sichern Sie:
- Vollständige Krankenakte inkl. Anamnesebogens, Laborbefunde, Bildgebung
- Dokumentation aller Arztkontakte und Symptommeldungen
- Zweitmeinungen und Facharztkonsultationen
4Ansprüche bei einem Diagnosefehler
Liegt ein Diagnosefehler vor, können folgende Ansprüche bestehen:
- Schmerzengeld für zusätzliche Schmerzen und Leiden durch die verzögerte oder falsche Behandlung
- Mehrkosten der Behandlung: Kosten, die bei rechtzeitiger Diagnose nicht angefallen wären
- Verdienstentgang: Bei längerer oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit
- Kosten für künftige Behandlungen: Etwa bei einer nicht mehr vollständig heilbaren Erkrankung
- Entschädigung bei Verkürzung der Lebenserwartung (Schockschaden für Angehörige)
5Verjährung beim Diagnosefehler
Ansprüche aus Diagnosefehlern verjähren nach § 1489 ABGB in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Verjährungsbeginn ist beim Diagnosefehler besonders kritisch: Die Frist beginnt nicht bereits mit der Fehldiagnose, sondern erst dann, wenn der Patient Kenntnis davon hat, dass die ursprüngliche Diagnose fehlerhaft war und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. In der Praxis ist dieser Zeitpunkt häufig strittig.
6Meine Leistungen
- Anforderung und rechtliche Prüfung der vollständigen Krankenunterlagen
- Koordination eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Fehldiagnose
- Rechtliche Bewertung der Kausalität und der Schadensfolgen
- Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Arzt und Haftpflichtversicherung
- Klageführung auf Schmerzengeld und Schadenersatz
7FAQ – Diagnosefehler
Die falsche Diagnose wurde später korrigiert – habe ich dennoch Ansprüche?
Ja, wenn Ihnen durch die Verzögerung oder die falsche Behandlung ein Schaden entstanden ist. Entscheidend ist, ob der Fehler vermeidbar war und ob bei richtiger Diagnose der Schaden ausgeblieben oder geringer ausgefallen wäre.
Kann ich auch den Allgemeinmediziner klagen, wenn dieser mich nicht rechtzeitig überwiesen hat?
Ja. Auch der niedergelassene Arzt haftet, wenn er eine Überweisung zum Facharzt oder eine weitere diagnostische Abklärung unterlassen hat, obwohl die Symptome dazu Anlass gaben.
Was ist der Unterschied zwischen einem Diagnosefehler und einem unvermeidbaren Irrtum?
Nicht jede Fehldiagnose ist ein Behandlungsfehler. Ein unvermeidbarer Irrtum liegt vor, wenn die Erkrankung auch bei Einhaltung aller ärztlichen Sorgfaltspflichten nicht erkennbar war. Die Abgrenzung ist eine medizinische Fachfrage und wird durch ein Sachverständigengutachten geklärt.