1Private Unfallversicherung – wenn die Versicherung die Leistung verweigert
Die private Unfallversicherung soll im Fall eines dauerhaften Invaliditätsschadens oder eines Unfalltodes finanzielle Sicherheit bieten. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer – sei es über den Grad der Invalidität, die Frage des Unfallbegriffs oder die Einhaltung von Obliegenheiten.
Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Versicherungsrecht vertrete ich Versicherungsnehmer und deren Angehörige in Wien und österreichweit gegenüber Unfallversicherern – außergerichtlich und vor Gericht.
2Der Unfallbegriff des VersVG – und warum er oft zum Streitpunkt wird
Gemäß § 180 VersVG gilt als Unfall ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung verursacht. Diese Definition klingt klar, ist in der Praxis aber ein häufiger Anlass für Ablehnungen:
Versicherungen bestreiten die Kausalität zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden. Sie qualifizieren das Ereignis nicht als von außen wirkend (z.B. bei Eigenbewegungsunfällen). Sie berufen sich auf Vorerkrankungen als alleinige oder überwiegende Ursache. Sie verneinen die Unfreiwilligkeit (z.B. bei psychischen Erkrankungen).
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unfallbegriff weit auszulegen. Vorerkrankungen wirken nur dann anspruchsmindernd, wenn der Versicherer deren Mitursächlichkeit für den konkreten Schaden nachweist. Eine rechtliche Prüfung einer Ablehnung lohnt sich daher fast immer.
3Invaliditätsentschädigung – häufige Streitpunkte
Der häufigste Streitpunkt in der privaten Unfallversicherung ist die Bemessung des Invaliditätsgrades. Viele Versicherungen lehnen eine Leistung ganz ab oder kürzen den Invaliditätsgrad erheblich.
Typische Streitpunkte: Verwendung einer eigenen Invaliditätsskala statt der vereinbarten Gliedertaxe. Unzulässige Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der Bemessung. Gutachten des Vertrauensarztes der Versicherung widerspricht dem behandelnden Arzt. Versäumnis der Frist zur Geltendmachung der Invalidität (§ 183 Abs 1 VersVG: 14 Monate).
Insbesondere die 14-Monats-Frist ist kritisch: Sie beginnt mit dem Unfalldatum und ist eine Ausschlussfrist. Wer diese Frist versäumt, verliert grundsätzlich seinen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Frühzeitige rechtliche Beratung ist daher essenziell.
4Obliegenheitsverletzungen als Ablehnungsgrund
Versicherungen berufen sich bei Unfallversicherungsstreitigkeiten regelmäßig auf Obliegenheitsverletzungen, etwa:
- Verspätete Anzeige des Unfalls.
- Unterlassung ärztlicher Behandlung.
- Verweigerung der Untersuchung durch den Vertrauensarzt.
- Unterlassung schadenmindernder Maßnahmen.
Ob eine Obliegenheitsverletzung tatsächlich zur Leistungsfreiheit führt, ist von mehreren Voraussetzungen abhängig. Der Versicherer muss insbesondere den Kausalzusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und dem Schadenseintritt nachweisen (§ 6 Abs 3 VersVG). Dieser Nachweis gelingt Versicherungen in der Praxis oft nicht.
5Was kann ich für Sie tun?
- Prüfung der Ablehnung auf rechtliche Haltbarkeit.
- Einholung und Bewertung medizinischer Gegengutachten.
- Außergerichtliche Verhandlung mit der Versicherung.
- Klageführung auf Invaliditätsentschädigung oder Unfallrente.
- Vertretung im Verfahren über Invaliditätsgrad und Kausalität.
6FAQ – Private Unfallversicherung
Meine Versicherung behauptet, mein Unfall fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Was kann ich tun?
Lassen Sie die Ablehnungsbegründung anwaltlich prüfen. Die Auslegung des Unfallbegriffs ist komplex, und viele Ablehnungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Ich habe die 7-, 12- oder 15-Monats-Frist fast versäumt – was nun?
Handeln Sie sofort. Häufig ist die Frist eine Ausschlussfrist. Zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn die Frist droht abzulaufen.
Die Versicherung akzeptiert zwar den Unfall, stuft die Invalidität aber viel zu niedrig ein.
Das ist ein klassischer Streitfall. Ich prüfe die Grundlagen der Bemessung, hole ein medizinisches Gegengutachten ein und fechte den Bescheid gerichtlich an, wenn nötig.