1Aufklärungsfehler – Haftung bei fehlender Einwilligung
Jeder medizinische Eingriff setzt die informierte Einwilligung des Patienten voraus. Klärt der Arzt den Patienten nicht oder nicht ausreichend über Diagnose, Behandlung, Risiken und Alternativen auf, handelt er rechtswidrig – auch wenn der Eingriff technisch fehlerfrei war.
Der Aufklärungsfehler ist neben dem Behandlungsfehler die zweite klassische Haftungsgrundlage im österreichischen Arzthaftungsrecht. Rechtlich begründet er sich aus dem Behandlungsvertrag sowie aus § 1 PatientenrechteG und dem Recht auf körperliche Selbstbestimmung (§ 16 ABGB).
Als Rechtsanwalt für Arzthaftungsrecht vertrete ich Patientinnen und Patienten, die ohne ausreichende Aufklärung behandelt wurden und durch den Eingriff einen Schaden erlitten haben.
2Worüber muss der Arzt aufklären?
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor einem Eingriff über folgende Punkte aufzuklären:
- Diagnose und Befund: Was wurde festgestellt?
- Geplante Behandlung: Was wird gemacht, und wie?
- Risiken und mögliche Komplikationen: Auch seltene, aber schwerwiegende Risiken sind zu nennen.
- Behandlungsalternativen: Gibt es andere Methoden, und was sind deren Vor- und Nachteile?
- Konsequenzen einer Ablehnung: Was passiert, wenn der Patient die Behandlung ablehnt?
Die Aufklärung muss rechtzeitig vor dem Eingriff erfolgen – nicht erst kurz vor der Operation. Sie muss dem Verständnishorizont des Patienten angepasst sein. Ein bloßes Unterschreiben eines Formulars genügt nicht.
3Beweislast beim Aufklärungsfehler
Im Arzthaftungsrecht hat sich eine wichtige Beweislastregel für den Aufklärungsfehler herausgebildet: Der Arzt muss beweisen, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Diese Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ist ein wesentlicher Unterschied zum klassischen Behandlungsfehler.
Ist dem Arzt dieser Beweis nicht gelungen, kann er sich nur noch damit entlasten, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätte (sog. hypothetische Einwilligung). Ob dieser Einwand greift, ist nach den persönlichen Umständen des Patienten zu beurteilen.
4Ansprüche bei fehlender Aufklärung
Ein Aufklärungsfehler kann dieselben Ansprüche begünden wie ein Behandlungsfehler:
- Schmerzengeld für die durch den Eingriff erlittenen Schmerzen und Leiden
- Schadenersatz für alle durch den Eingriff verursachten Folgeschäden
- Verdienstentgang bei verminderter Arbeitsfähigkeit
- Heilungskosten für notwendige Nachbehandlungen
Ein Aufklärungsfehler liegt auch vor, wenn der Eingriff an sich technisch korrekt durchgeführt wurde, der Patient aber über das eingetretene Risiko nicht aufgeklärt worden war.
5Verjährung beim Aufklärungsfehler
Auch Aufklärungsfehler unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Beginn der Frist richtet sich danach, wann der Patient erkennen konnte, dass er nicht ausreichend aufgeklärt wurde und dass das eingetretene Risiko vom Eingriff verursacht wurde.
6Meine Leistungen
- Prüfung der Aufklärungsdokumentation (Formulare, Arztbriefe, Krankenakte)
- Rechtliche Bewertung, ob die Aufklärung inhaltlich und zeitlich ausreichend war
- Prüfung des Einwands der hypothetischen Einwilligung
- Außergerichtliche Geltendmachung gegenüber Arzt und Haftpflichtversicherung
- Klageführung auf Schmerzengeld und Schadenersatz
7FAQ – Aufklärungsfehler
Ich habe ein Aufklärungsformular unterschrieben – kann ich trotzdem klagen?
Ja. Ein Formular ersetzt kein persönliches Aufklärungsgespräch. Der Arzt muss beweisen, dass er Sie mündlich, verständlich und rechtzeitig über alle relevanten Risiken aufgeklärt hat.
Was bedeutet „hypothetische Einwilligung“?
Der Arzt kann einwenden, dass Sie auch bei vollständiger Aufklärung dem Eingriff zugestimmt hätten. Ob dieser Einwand Erfolg hat, hängt von Ihren persönlichen Umständen ab: Wie wichtig war die Behandlung? Hätten Sie eine Alternative gewählt?
Kann ich auch ohne bleibenden Schaden Ansprüche stellen?
Grundsätzlich setzt ein Schadenersatzanspruch einen eingetretenen Schaden voraus. Schmerzen durch einen technisch korrekt durchgeführten, aber ohne Einwilligung vorgenommenen Eingriff können jedoch bereits einen Schaden darstellen.