1Sanierungsplan – Schuldenbereinigung durch gerichtliches Verfahren
Der Sanierungsplan (§§ 140 ff IO) ist das zentrale Instrument der gerichtlichen Schuldenbereinigung im österreichischen Insolvenzrecht für Unternehmer. Er ermöglicht es dem Schuldner, durch Angebot einer Mindestquote an die Gläubiger eine vollständige Schuldenbefreiung zu erlangen und – bei Unternehmen – den Betrieb fortzuführen.
Ein Sanierungsplan ist sowohl im Sanierungsverfahren als auch im Konkursverfahren möglich. Er setzt voraus, dass die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmt und dass die angebotene Quote die gesetzliche Mindestquote von 20 % erreicht. Als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Insolvenzrecht berate ich Schuldner bei der Vorbereitung, Verhandlung und gerichtlichen Bestätigung des Sanierungsplans.
2Sanierungsplan und Sanierungsverfahren – was ist der Unterschied?
Das Sanierungsverfahren (§§ 166 ff IO) ist eine besondere Verfahrensart, die auf den Abschluss eines Sanierungsplans ausgerichtet ist. Es kann mit oder ohne Eigenverwaltung des Schuldners geführt werden.
Der Sanierungsplan hingegen bezeichnet die konkrete Vereinbarung mit den Gläubigern über die angebotene Quote und die Zahlungsmodalitäten. Er kann auch im Rahmen eines eröffneten Konkursverfahrens noch beantragt werden (§ 140 IO). In beiden Fällen entfaltet der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern – auch jenen, die dagegen gestimmt haben.
3Sanierungsplan - Voraussetzungen und Mindestquote
Für die Annahme und gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Mindestquote: Das Angebot muss mindestens 20 % der Insolvenzforderungen betragen (§ 141 Abs 1 IO), zahlbar binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der Bestätigung.
- Abstimmungsmehrheit: Mehr als die Hälfte der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger nach Köpfen und nach der Forderungshöhe müssen zustimmen (§ 147 IO).
- Kein Versagungsgrund: Das Gericht verweigert die Bestätigung insbesondere bei Begünstigung einzelner Gläubiger, unredlichem Verhalten des Schuldners oder Unerfüllbarkeit des Plans (§ 152a IO).
- Massekostendeckung: Die Kosten des Insolvenzverfahrens müssen gedeckt sein.
Eine realistisch bemessene Quote und eine sorgfältige Vorbereitung der Gläubigerversammlung sind entscheidend für den Erfolg.
4Wirkungen des bestätigten Sanierungsplans
Mit Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung entfaltet der Sanierungsplan folgende Wirkungen:
- Alle Insolvenzgläubiger sind an die Quote gebunden, unabhängig davon, ob sie ihre Forderung angemeldet haben oder gegen den Plan gestimmt haben (§ 156 IO).
- Der Schuldner wird von allen nicht durch den Sanierungsplan gedeckten Verbindlichkeiten befreit (Restschuldbefreiung), sobald die Quotenzahlungen vollständig geleistet sind.
- Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben.
- Für Bürgen und Mitschuldner gilt die Sanierungsplanquote nicht automatisch – sie haften grundsätzlich weiterhin für den vollen Betrag (§ 156 Abs 4 IO).
Die Restschuldbefreiung ist der entscheidende wirtschaftliche Vorteil des Sanierungsplans gegenüber einer bloßen außergerichtlichen Einigung.
5Meine Leistungen bei der Sanierungsplanvorbereitung
- Analyse der Insolvenzursachen und der wirtschaftlichen Sanierungsfähigkeit.
- Berechnung einer realistischen und rechtlich tragfähigen Quotenofferte.
- Ausarbeitung des Sanierungsplanvorschlags gemäß den Anforderungen der IO.
- Kommunikation mit wesentlichen Gläubigern im Vorfeld der Gläubigerversammlung.
- Vertretung in der Gläubigerversammlung und beim Abstimmungstermin.
- Antrag auf gerichtliche Bestätigung und Begleitung bis zur Rechtskraft.
- Beratung zur Haftungsvermeidung von Geschäftsführern und Gesellschaftern im Vorfeld.
6FAQ – Sanierungsplan
Kann ich als GmbH-Geschäftsführer einen Sanierungsplan beantragen?
Nicht persönlich, aber die GmbH als juristische Person kann im Rahmen eines Sanierungsverfahrens oder Konkursverfahrens einen Sanierungsplan vorlegen. Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, bei Vorliegen von Insolvenzgründen unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 69 IO). Kommt es zu einer Insolvenzverschleppung, droht persönliche Haftung.
Was passiert, wenn die Gläubiger den Sanierungsplan ablehnen?
Bei Ablehnung durch die Gläubiger oder Versagung der gerichtlichen Bestätigung wird das Verfahren als Konkursverfahren fortgeführt. Eine Restschuldbefreiung ist dann nur noch über das Abschöpfungsverfahren (bei Privatpersonen) oder nach vollständiger Verwertung des Vermögens möglich. Für juristische Personen führt die Ablehnung des Sanierungsplans zu einer geordneten Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft.
Können einzelne Gläubiger besser gestellt werden als andere?
Nein. Der Sanierungsplan darf keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Gläubiger vorsehen (§ 141 Abs 2 IO). Begünstigungen einzelner Gläubiger führen zur Versagung der Bestätigung.
Wie lange dauert ein Sanierungsverfahren?
Ein Sanierungsverfahren mit dem Ziel des Sanierungsplans dauert in der Praxis typischerweise drei bis sechs Monate vom Eröffnungsbeschluss bis zur rechtskräftigen Bestätigung. Maßgeblich ist insbesondere der Zeitpunkt der Gläubigerversammlung und das Ausmaß strittiger Forderungsanmeldungen.