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Kaskoversicherung zahlt nicht: Wenn das „privat“ versicherte Auto betrieblich genutzt wird

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Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Richtig bitter wird es, wenn die eigene Kaskoversicherung anschließend die Zahlung verweigert – mit dem Argument, das Fahrzeug sei anders verwendet worden, als im Versicherungsantrag angegeben.

Genau das ist einer Versicherungsnehmerin in einem Fall passiert, den der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 15.4.2026 zu 7 Ob 34/26i abschließend beurteilt hat. Die Entscheidung zeigt, wie schnell der Versicherungsschutz zur Gänze verloren gehen kann, wenn der vereinbarte Verwendungszweck des Fahrzeugs nicht mit der tatsächlichen Nutzung übereinstimmt – und warum es sich lohnt, den eigenen Versicherungsvertrag genau zu kennen.

1Der Fall: „Privat“ versichert, betrieblich unterwegs

Die Versicherungsnehmerin hatte für ihren PKW eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Im Antragsformular wählte sie als Verwendungszweck „Privat“ und einen Tarif, der ausdrücklich auf die private Verwendung zugeschnitten war.

Die Frau betreibt ein Restaurant. Das Fahrzeug wurde zumindest gelegentlich auch für Essenslieferungen dieses Restaurants verwendet. An dem betreffenden Tag wollte ihr Ehegatte mit dem Auto zu einem Baumarkt fahren, um ein Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen. Weil eine Essenslieferung in dieselbe Richtung ging, übernahm er diese gleich mit. Bereits bei der Ausfahrt vom Restaurant kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.

Der Versicherer verweigerte die Zahlung des Schadens in Höhe von 5.900 Euro: Das Fahrzeug sei vereinbarungswidrig verwendet worden, die Versicherungsnehmerin habe eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten. Die Versicherungsnehmerin hielt dagegen, das Auto sei ganz überwiegend privat genutzt worden, und im Antragsformular sei ein passender Verwendungszweck gar nicht auswählbar gewesen.

2Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs

Während das Berufungsgericht der Versicherungsnehmerin noch Recht gegeben hatte, stellte der Oberste Gerichtshof die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wieder her – die Versicherung muss nicht zahlen.

Der Hintergrund: Die Versicherungsbedingungen enthalten eine sogenannte Verwendungsklausel. Sie verpflichtet den Versicherungsnehmer als Obliegenheit, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten. Der Grund dafür ist einfach: Die Prämie wird auf Basis der Angaben im Antrag berechnet. Eine gefahrenträchtigere Nutzung soll nicht verschwiegen werden können, um eine günstigere Prämie zu erhalten.

Der vereinbarte Verwendungszweck „Privat“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass kein Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit besteht. Essenslieferungen im Rahmen eines Restaurantbetriebs sind daher keine private Verwendung. Dass im Antragsformular kein passender Verwendungszweck auswählbar war, änderte daran nichts – ebenso wenig der Umstand, dass das Fahrzeug überwiegend privat genutzt wurde. Entscheidend war, dass die konkrete Unfallfahrt rein betrieblich veranlasst war: Essenslieferung und Ersatzteilbesorgung für die Restaurantküche.

Besonders wichtig ist der letzte Schritt der Prüfung: Steht eine solche Obliegenheitsverletzung fest, kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich noch nachweisen, dass der Versicherer das höhere Risiko gegen eine höhere Prämie versichert hätte. Dann bliebe die Leistungspflicht anteilig bestehen. Dieser Beweis misslang hier jedoch, weil der Versicherer Fahrzeuge, die für Botendienste oder Essenslieferungen verwendet werden, grundsätzlich gar nicht versichert. Die Folge: volle Leistungsfreiheit.

3Was bedeutet das für Sie?

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die im Alltag häufiger vorkommt, als viele denken: Das privat versicherte Auto wird „nebenbei“ auch für das eigene Unternehmen, den Zustelldienst oder andere berufliche Zwecke eingesetzt. Im Schadensfall kann das den gesamten Versicherungsschutz kosten.

Praktische Hinweise aus der Entscheidung:

Prüfen Sie, welcher Verwendungszweck in Ihrem Versicherungsantrag und in der Polizze vereinbart ist, und ob dieser noch der tatsächlichen Nutzung entspricht. Hat sich die Nutzung geändert – etwa durch eine selbständige Tätigkeit –, sollten Sie das dem Versicherer offenlegen und den Vertrag anpassen lassen.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine überwiegend private Nutzung schützt. Es kommt auf den Zweck der konkreten Fahrt an, bei der sich der Schaden ereignet.

Umgekehrt gilt aber auch: Nicht jede Deckungsablehnung wegen einer angeblichen Obliegenheitsverletzung ist berechtigt. Ob tatsächlich eine vereinbarungswidrige Verwendung vorliegt, ob die Fahrt wirklich betrieblich veranlasst war und ob eine volle oder nur anteilige Leistungsfreiheit eintritt, ist stets eine Frage des Einzelfalls – und genau hier setzt eine sorgfältige rechtliche Prüfung an.

Darf ich mein privat versichertes Auto gar nicht beruflich nutzen?

Entscheidend ist, welcher Verwendungszweck mit dem Versicherer vereinbart wurde. Ist „privat“ vereinbart, sind nach der Rechtsprechung Fahrten im Rahmen eines Betriebs – etwa Lieferfahrten für das eigene Restaurant – davon nicht gedeckt. Wenn Sie Ihr Fahrzeug auch betrieblich einsetzen möchten, sollten Sie dies mit dem Versicherer klären und den Vertrag entsprechend anpassen lassen.

Die Versicherung lehnt wegen einer Obliegenheitsverletzung ab – ist damit alles verloren?

Nein, nicht automatisch. Der Versicherer muss die Obliegenheitsverletzung beweisen. Selbst wenn ihm das gelingt, kann die Leistungspflicht anteilig bestehen bleiben, wenn der Versicherer das höhere Risiko gegen eine höhere Prämie versichert hätte. Ob eine Ablehnung im Ergebnis hält, hängt daher stark vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Was gilt bei Fahrten, die private und betriebliche Zwecke verbinden?

Im entschiedenen Fall sah der Oberste Gerichtshof die Fahrt insgesamt als betrieblich veranlasst an, weil sowohl die Essenslieferung als auch die Ersatzteilbesorgung dem Restaurantbetrieb dienten. Dass das Fahrzeug ansonsten überwiegend privat genutzt wurde, spielte keine Rolle. Bei gemischten Fahrten kommt es auf die konkreten Umstände an – eine pauschale Antwort gibt es nicht.

4Unsere Empfehlung

Wenn Ihre Kaskoversicherung eine Deckung ablehnt oder Sie unsicher sind, ob Ihr Versicherungsvertrag Ihre tatsächliche Fahrzeugnutzung abdeckt, sollten Sie die Ablehnung nicht einfach hinnehmen. Häufig lohnt sich ein genauer Blick auf die Versicherungsbedingungen, die Beweislage und die Frage, ob eine volle Leistungsfreiheit überhaupt gerechtfertigt ist.

Gerne prüfen wir Ihren Fall im Rahmen einer rechtlichen Erstberatung bei munar.at und zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten Sie gegenüber Ihrer Versicherung haben.