Selbständige und Freiberufler verlassen sich im Berufsalltag auf ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, wenn einmal ein Fehler passiert. Doch nicht jeder Fehler ist gleich gedeckt: Viele Verträge schließen Schäden aus, die durch eine „wissentliche Pflichtverletzung“ verursacht wurden. Was das genau bedeutet, ist oft unklar – und entscheidet über viel Geld. Der Oberste Gerichtshof hat dazu zu 7 Ob 157/24z eine wichtige Klarstellung getroffen.
1Der Ausgangsfall
Ein Rechtsanwalt versäumte mehrere Gerichtstermine seiner Mandanten, während er sich im Ausland befand, was zu abweisenden Versäumungsurteilen zu deren Lasten führte. Seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verweigerte die Deckung mit der Begründung, es liege eine wissentliche Pflichtverletzung vor, die laut Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei.
2Die Klarstellung des Obersten Gerichtshofs
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung zwei Elemente zusammenkommen müssen: Der Versicherte muss gewusst haben, welche Pflicht ihn traf (Pflichtbewusstsein), und er muss gewusst haben, dass er diese Pflicht verletzt (Pflichtverletzungsbewusstsein). Bloße Fahrlässigkeit oder ein Organisationsversäumnis reicht dafür nicht aus – es kommt auf das tatsächliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens an. Da die Vorinstanzen diese Voraussetzungen nicht ausreichend geprüft hatten, hob der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur weiteren Klärung zurück.
Reicht ein Fehler aus Nachlässigkeit für den Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung?
Nein. Bloße Fahrlässigkeit oder ein Versehen genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Versicherte sowohl seine Pflicht als auch deren Verletzung tatsächlich kannte.
Gilt diese Klarstellung nur für Rechtsanwälte?
Der Ausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung findet sich in ähnlicher Form in den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen vieler Berufsgruppen. Die vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind daher auch für andere Selbständige und Freiberufler von Bedeutung.
3Unsere Empfehlung
Lassen Sie eine Ablehnung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung wegen angeblich wissentlicher Pflichtverletzung nicht unwidersprochen. Es kommt entscheidend darauf an, ob Ihnen tatsächlich ein bewusstes Fehlverhalten nachgewiesen werden kann – und das ist eine hohe Hürde für den Versicherer. Wenn Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Deckung mit diesem Argument verweigert hat, prüfen wir Ihren Fall gerne in einer Erstberatung bei munar.at.